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Es hat sich etwas geändert

Neue Bestattungsarten

Auszug wichtiger Neuerungen aus dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz.

Was jetzt möglich ist

  • Flussbestattung von Totenasche
  • Ascheteilung
  • Aushändigung von Totenasche zur privaten Aufbewahrung
  • Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen

Unter diesen Voraussetzungen

Die Ausbringung von Totenasche außerhalb von Friedhöfen ist nur dann zulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die verstorbene Person muss ihren letzten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz gehabt haben
  • und: Die verstorbene Person muss zu Lebzeiten schriftlich verfügt haben, welche neue Bestattungsart sie für sich selbst gewählt hat, und sie muss auch die Person(en) schriftlich benennen, die diesen Willen umsetzen sollen (die so genannte Totenfürsorgeverfügung).

Gut zu wissen

  • Ascheteilung und Herausgabe der Ascheteile: nur mit Totenfürsorgeverfügung! In der Totenfürsorgeverfügung müssen auch die Ascheempfänger namentlich benannt sein.
  • Einäscherungen dürfen auch weiterhin nur im Sarg erfolgen.
  • Die Bestattungsfrist für Urnen wird auf 6 Monate festgelegt.
  • Zur Überführung von Leichen im Straßenverkehr dürfen nur hierfür besonders ausgestattete Särge und Bestattungsfahrzeuge verwendet werden.
  • Wird die Totenfürsorgeverfügung nicht vollzogen, ist die Asche durch die Bestattungspflichtigen auf einem öffentlichen Friedhof beizusetzen.

Zum Herunterladen

Wir sind für Sie da – Tag und Nacht.

Im Trauerfall sind wir selbstverständlich auch an Sonn- und Feiertagen für Sie mit unserem 24 Stunden Bereitschaftsdienst erreichbar.